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Was heißt Ranunculus Rotalis eigentlich?


Was heißt der Name "RANUNCULUS ROTALIS" überhaupt werden wir des öfteren gefragt, wenn man ihn übersetzt? Ganz "einfach" und eigentlich logisch... er ist grün, er hat Räder... Ergo:



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Donnerstag, 19. Mai 2011

Neue Richtlinie - Begutachtung von Oldtimern



Neue Richtlinie tritt ab 1.10.2011 in Kraft 
 26.04.2011
Begutachtung von Oldtimern


[GTÜ] Erstmals 2007 in Kraft gesetzt, soll die Richtlinie zur Begutachtung von Oldtimern jetzt durch eine neue Richtlinie ersetzt werden. Im Ergebnis klarer gefasst und auf das Notwendigste reduziert, soll die neue Richtlinie ab 1.10.2011 nach sechs Monaten ab Veröffentlichung in Kraft treten.

Auf diesen Nenner lässt sich die neue Richtlinie (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung FZV) zur Begutachtung von Oldtimern zusammenfassen. Die neue Richtlinie ersetzt den bestehenden „Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern“, der bislang für die Sachverständigenorganisationen galt. Nötig wurde diese Anpassung der Richtlinie nach der Neuordnung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) vom 15. April 2006, die seit Inkrafttreten zum 1. März 2007 auf die Erteilung einer besonderen Betriebserlaubnis für Oldtimer verzichtet. Das für die Erteilung eines H-Kennzeichens notwendige Gutachten nach § 23 StVZO (H-Zulassung) kann seit 1.3.2007 von allen geschulten Prüfingenieuren aller amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen durchgeführt werden.

Die Kernaussagen des bisherigen Anforderungskataloges bleiben auch in der neuen Richtlinie bestehen. Neben der Originalität des Fahrzeuges wird ein guter Pflege- und Erhaltungszustand in Abgrenzung von "normalen alten" Fahrzeugen eingefordert. Eine definierte Mindest-Zustandsnote (bisher Note Drei oder besser) wird jedoch nicht mehr gefordert. Eine klare Einstufung mit „Ja“ – Kriterien erfüllt, oder „Nein“ nicht erfüllt genügen.

Die Kriterien für die Einstufung als Oldtimer gemäß der FZV sind ein guter Pflege- und Erhaltungszustand, die Hauptbaugruppen müssen dem damaligen Originalzustand entsprechen oder zeitgenössisch ersetzt worden sein. Durch eine zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden. Neu ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.

Eine wesentlich Änderung gibt es auch bei zeitgenössischen Umbauten: Waren im alten Anforderungskatalog nur Umbauten zulässig die in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgten, so sind nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können. Eine später vorgenommene epochengerechte Änderung im Rahmen des Anforderungskatalog sollte somit erheblich vereinfacht werden.

Die komplette Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach §23 StVZO wurde im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht und liegt hier im Originalwortlaut als PDF unter dem weiterführenden Link zum Download bereit.

QUELLE: http://www.gtue-oldtimerservice.de/index.php?idp=84&operate=npdetails

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